Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA)

Diese Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (im Folgenden „EULA“ genannt) ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen dem von Ihnen vertretenen Unternehmen (im Folgenden „Kunde“ genannt) und der ADDI-DATA GmbH, Airpark Business Center, Airport Boulevard B210, 77836 Rheinmünster, Deutschland (im Folgenden „ADDI-DATA“ genannt). Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen der EULA und den Bestimmungen einer individuellen Lizenzvereinbarung haben die Bestimmungen der individuellen Lizenzvereinbarung Vorrang. Durch das Herunterladen, spätestens jedoch durch die Installation, den Zugriff und/oder die Nutzung der Software erklären Sie sich mit den Bestimmungen dieser EULA einverstanden.

§ 1 Anwendungsbereich

1. Diese EULA gilt für die Lieferung und Lizenzierung von Software durch ADDI-DATA an den Kunden. „Software“ bezeichnet jede ADDI-DATA-Software,

  • einschließlich Treiber, SDKs, APIs, Firmware, Konfigurationstools, Anwendungen,
  • unabhängig davon, ob sie vorinstalliert auf Hardware geliefert, mit einem Gerät gebündelt oder separat bereitgestellt wird, und
  • einschließlich Updates, Fehlerbehebungen und Patches der Software sowie
  • der dazugehörigen Dokumentation.

Die Software kann unabhängig oder in Verbindung mit ADDI-DATA-Hardwaregeräten (im Folgenden „Geräte“ genannt) verwendet werden. Lizenzvereinbarungen werden ausschließlich mit Kunden abgeschlossen, die Unternehmer sind.

2. Für die Verteilung von Geräten gelten nicht die Bedingungen dieser EULA, sondern ausschließlich die Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) von ADDI-DATA.

3. Soweit die Software Drittkomponenten und/oder Open-Source-Softwarekomponenten enthält, gelten für diese Drittsoftware, die ADDI-DATA dem Kunden bereitstellt, die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten und/oder die jeweils gültigen Open-Source-Software-Lizenzbedingungen. Diese festgelegten Bedingungen können Bestimmungen enthalten, die von den Bedingungen dieser EULA abweichen, insbesondere in Bezug auf die Gewährung von Nutzungsrechten sowie Garantie- und Haftungsbedingungen. ADDI-DATA hat keinen Einfluss auf die Geschäfts- und Lizenzpolitik der Hersteller von Drittsoftware und kann nicht verhindern, dass dem Kunden z. B. durch Änderungen im Lizenzmodell der Drittsoftware oder die Einstellung der Unterstützung für bestimmte Versionen in der Zukunft Kosten für ein notwendiges Upgrade entstehen. Auf Anfrage wird ADDI-DATA den Kunden über die gültigen Lizenzbedingungen für die Drittsoftware informieren. Enthalten die Lizenzbedingungen für die Drittsoftware Lücken, gelten die Bestimmungen dieser EULA entsprechend für die Drittsoftware.

4. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, selbst wenn ADDI-DATA Lieferungen ohne Widerspruch gegen diese Bedingungen erbringt.

5. Die jeweils aktuelle Version der EULA gilt auch für alle zukünftigen Lizenzvereinbarungen zwischen ADDI-DATA und dem Kunden, selbst wenn dies nicht ausdrücklich erneut erwähnt wird.

§ 2 Lieferung der Software

1. ADDI-DATA stellt dem Kunden die Software nach eigenem Ermessen entweder auf einem Datenträger, per E-Mail oder per Download zur Verfügung. Die Eigenschaften und Funktionen der Software, die Art und der Umfang der vom Kunden erworbenen Lizenzen sowie die Vergütung (falls zutreffend) sind auf der ADDI-DATA-Website und/oder in der individuellen Lizenzvereinbarung festgelegt und beschrieben.

2. Der Kunde erhält die Software in der zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Version. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die Software dem Kunden nur in Objekt- oder Binärcodeform bereitgestellt. Der Kunde hat kein Recht, den Quellcode der Software zu erhalten. Falls für die bestimmungsgemäße Nutzung der Software erforderlich, kann ADDI-DATA dem Kunden Benutzerdokumentation oder andere Erklärungen in elektronischer Form, z. B. als PDF-Datei, in englischer Sprache zur Verfügung stellen.

3. Der Kunde ist für die Installation und Integration der Software in seine Hardware, für die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsbedingungen und Systemanforderungen sowie für die Gewährleistung eines reibungslosen Zusammenspiels zwischen der Software und seinen eigenen Systemen und Programmen verantwortlich. ADDI-DATA bietet Software-Support-Dienstleistungen nur nach Abschluss einer separaten Support-Vereinbarung an.

§ 3 Gewährung von Nutzungsrechten an der Software

1. ADDI-DATA behält alle Rechte, Titel und Interessen an der Software und der Dokumentation, einschließlich aller geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte, mit Ausnahme der dem Kunden in dieser EULA ausdrücklich eingeräumten Rechte.

2. Vorbehaltlich der Annahme dieser EULA und (falls zutreffend) der rechtzeitigen Zahlung aller Gebühren gewährt ADDI-DATA dem Kunden ein nicht exklusives, nicht übertragbares, unbefristetes Recht zur Nutzung der Software für die eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden und ausschließlich

  • für die Nutzung mit ADDI-DATA-Geräten, die der Kunde besitzt oder kontrolliert, und
  • für den internen Geschäftsbetrieb des Kunden, einschließlich der Entwicklung interner Anwendungen, die mit solchen Geräten interagieren.

3. Der Kunde darf die Software für die Art und Anzahl der lizenzierten Geräte oder Gerätekategorien verwenden, wie von ADDI-DATA definiert. Art und Umfang der gewährten Nutzungsrechte sind in der Beschreibung des Lizenzumfangs auf der ADDI-DATA-Website, in der Lizenzvereinbarung und/oder in der Dokumentation der Software detailliert aufgeführt. Innerhalb des Lizenzumfangs ist der Kunde berechtigt, Kopien der Software in dem erforderlichen Umfang anzufertigen sowie notwendige Sicherungskopien zu erstellen, die als solche gekennzeichnet werden müssen.

4. Sofern nicht ausdrücklich durch anwendbares Recht gestattet, darf der Kunde nicht und darf keine dritte Partei

  • die Software unterlizenzieren, verleihen, vermieten, verkaufen, verteilen oder auf Dienstleistungsbasis bereitstellen;
  • die Software modifizieren, portieren, übersetzen oder abgeleitete Werke der Software erstellen;
  • urheberrechtliche Hinweise oder Markierungen entfernen, unkenntlich machen oder ändern;
  • die Software mit anderer Hardware als den zugelassenen Geräten verwenden;
  • Gerätebeschränkungen überschreiten, die für die Lizenz gelten;
  • technische Beschränkungen oder Lizenzkontrollen in der Software umgehen.

Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, die Software über das gesetzlich zulässige Maß hinaus zu übersetzen, zu modifizieren oder umzugestalten – insbesondere über das in § 69d des deutschen Urheberrechtsgesetzes beschriebene Maß hinaus. Die Disassemblierung und Dekompilierung der Software zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen ist nur unter den Bedingungen und innerhalb der zwingenden Grenzen des § 69e des deutschen Urheberrechtsgesetzes gestattet und nur dann, wenn ADDI-DATA trotz schriftlicher Aufforderung durch den Kunden die notwendigen Informationen und Dokumente nicht innerhalb einer angemessenen Frist freiwillig zur Verfügung stellt.

5. Falls der Kunde von ADDI-DATA Software als Test- oder Betaversion oder ausschließlich zu Test- und Evaluierungszwecken erhält, kann die Software eingeschränkte oder unvollständige Funktionalitäten aufweisen. Die Nutzungsrechte des Kunden beschränken sich auf Handlungen, deren Ziel es ist, den Zustand der Software und ihre Eignung für die betrieblichen Zwecke und Systeme des Kunden zu bestimmen. Jede weitere Nutzung, insbesondere der produktive Betrieb, sowie das Erstellen von Kopien (einschließlich Sicherungskopien), das Bearbeiten und die Dekompilierung der Software sind verboten. Am Ende einer vereinbarten Test- oder Evaluierungsphase kann sich die Software automatisch deaktivieren. Andernfalls muss der Kunde die Software vollständig und unwiederbringlich von seinen Systemen löschen und ADDI-DATA auf Anfrage eine schriftliche Löschbestätigung vorlegen.

6. Jede Nutzung der Software über die vereinbarten Lizenzbedingungen hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ADDI-DATA. Wird die Software ohne diese Zustimmung genutzt, wird ADDI-DATA dem Kunden die aus der weiteren Nutzung resultierende Vergütung (auch rückwirkend) in Rechnung stellen. Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

§ 4 Bereitstellung von Updates

1. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung und Installation regelmäßiger funktionaler Updates oder Upgrades. Gesetzliche Pflichtansprüche des Kunden bleiben unberührt.

2. ADDI-DATA behält sich vor, dem Kunden im Rahmen von Weiterentwicklungen der Software z. B. Updates, einschließlich Fehlerbehebungen, Verbesserungen oder Sicherheits-Patches für die Software, bereitzustellen, z. B. wenn dies aufgrund bestehender oder vermuteter Sicherheitslücken oder Funktionsstörungen notwendig erscheint oder zur Optimierung der betroffenen Software empfohlen wird. Mit solchen Updates sind keine erheblichen funktionellen Einschränkungen verbunden. Der Kunde erklärt sich hiermit mit der Installation solcher Updates einverstanden.

3. Der Kunde ist für das Herunterladen und die Installation von Updates der Software verantwortlich. Updates der Software werden in Objekt- oder Binärcode bereitgestellt. ADDI-DATA wird dem Kunden den Quellcode von Updates nicht zur Verfügung stellen. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, jedes Update vor der Bereitstellung in Produktionssystemen zu prüfen, zu testen und zu qualifizieren. Der Kunde muss insbesondere jedes erhaltene Update auf Fehlerfreiheit prüfen, bevor er es produktiv einsetzt. Hinsichtlich der Nutzungsrechte für Updates gelten die Bedingungen des § 3 entsprechend. Die Rechte an der durch das Update ersetzten Softwareversion erlöschen automatisch mit dem Beginn der produktiven Nutzung des Updates.

§ 5 Haftung für Mängel

1. Falls ADDI-DATA dem Kunden Software (z. B. als Beta- oder Testversion) oder Updates der Software unentgeltlich zur Verfügung stellt, wird die Software und/oder das Update „wie besehen“ bereitgestellt und unterliegt nicht der Mängelhaftung von ADDI-DATA, wie in diesem § 5 beschrieben. Gesetzliche Pflichtansprüche des Kunden (z. B. bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen) bleiben unberührt.

2. Falls ADDI-DATA dem Kunden Software gegen Zahlung einer Vergütung zur Verfügung stellt, garantiert ADDI-DATA, dass die Software zum Zeitpunkt der Lieferung die vereinbarten Eigenschaften und Funktionalitäten aufweist und dass die vertraglich vereinbarte Nutzung der Software keine Rechte Dritter verletzt. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Aussagen von ADDI-DATA, insbesondere in Werbematerialien, gelten nicht als vertraglich vereinbarte Spezifikationen.

3. Mängel umfassen nicht Funktionsbeeinträchtigungen der Software, die z. B. durch unsachgemäße Bedienung durch den Kunden, durch die Systeme oder die Systemumgebung des Kunden, durch unvollständige oder falsche Daten oder Daten, die nicht den Anforderungen von ADDI-DATA entsprechen, oder durch andere Umstände aus der Risikosphäre des Kunden entstehen. Jede Haftung für Mängel hängt davon ab, dass der Kunde die von ADDI-DATA festgelegten Systemanforderungen und Betriebsbedingungen einhält und die Software nicht verändert oder entgegen den Bestimmungen der Lizenzvereinbarung oder dieser EULA nutzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf diese Umstände zurückzuführen ist.

4. ADDI-DATA beseitigt Mängel durch Nachbesserung, die nach Wahl von ADDI-DATA entweder durch Lieferung einer mangelfreien Softwareversion oder durch Behebung des Mangels erfolgt. ADDI-DATA kann den Mangel auch zunächst dadurch beheben, dass sie dem Kunden angemessene Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu verhindern oder zu umgehen.

5. Falls die Nachbesserung endgültig fehlschlägt (mindestens zwei (2) Versuche für jeden ordnungsgemäß geltend gemachten Mangel), kann der Kunde vom Lizenzvertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. In Einzelfällen können auch mehr als zwei (2) Nachbesserungsversuche für den Kunden angemessen und zumutbar sein. Bei nur unwesentlichen Abweichungen der Software von der vereinbarten Qualität hat der Kunde kein Rücktrittsrecht vom Lizenzvertrag. Ein Recht zur Selbstvornahme oder zur Vornahme durch einen Dritten besteht nicht. ADDI-DATA leistet Schadensersatz oder Erstattung vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels nur innerhalb der in § 7 festgelegten Grenzen.

6. Falls ADDI-DATA im Rahmen der Analyse oder Behebung eines Mangels Leistungen erbringt, ohne dazu verpflichtet zu sein, kann ADDI-DATA vom Kunden eine gesonderte Vergütung für diese Leistungen auf Basis der tatsächlichen Kosten verlangen. Diese Bestimmung gilt insbesondere dann, wenn ein vom Kunden gemeldeter Mangel nicht nachgewiesen werden kann oder nicht ADDI-DATA zuzurechnen ist. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nicht, wenn es für den Kunden trotz Anwendung der notwendigen und angemessenen Sorgfalt nicht erkennbar war, dass kein Mangel in der Software vorlag.

7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein (1) Jahr. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn ADDI-DATA einen Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, den Mangel dem Kunden arglistig verschwiegen hat oder eine andere zwingende gesetzliche Regelung eine Verkürzung der Verjährungsfrist ausschließt.

§ 6 Verletzung von Schutzrechten

1. ADDI-DATA garantiert, dass die dem Kunden bereitgestellte Software frei von Rechten Dritter an geistigem Eigentum ist, und wird den Kunden von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum gemäß den folgenden Bestimmungen freistellen.

2. Falls Dritte gegen den Kunden Ansprüche wegen der Verletzung ihrer Rechte an geistigem Eigentum durch die Software geltend machen, wird der Kunde ADDI-DATA unverzüglich schriftlich und ausführlich informieren. ADDI-DATA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Rechtsstreit mit dem Dritten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich allein zu führen. Falls ADDI-DATA von dieser Option Gebrauch macht, wird der Kunde ADDI-DATA bei der Verteidigung in angemessenem Umfang ohne Vergütung unterstützen und ADDI-DATA alle hierfür notwendigen Ermächtigungen erteilen. Der Kunde wird die Ansprüche des Dritten nicht auf eigene Initiative anerkennen.

3. Falls die Software zum Zeitpunkt der Lieferung einen Rechtemangel aufweist, wird ADDI-DATA dem Kunden eine rechtmäßige Möglichkeit zur Nutzung der Software bieten. Zur Behebung des Mangels kann ADDI-DATA nach eigenem Ermessen die betroffene Software ändern oder sie (vollständig oder teilweise) durch gleichwertige Software ersetzen. Falls eine Verletzung von Rechten Dritter an geistigem Eigentum und/oder ein Rechtsstreit über die Ansprüche Dritter durch die Nutzung einer von ADDI-DATA unentgeltlich bereitgestellten, aktuelleren Version der Software durch den Kunden behoben oder vermieden werden kann, ist der Kunde verpflichtet, diese Software im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht anzunehmen und zu nutzen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Nutzung der aktuelleren Version für ihn unzumutbar ist.

4. ADDI-DATA wird den Kunden innerhalb der in § 7 festgelegten Haftungsgrenzen von allen Schäden freistellen, die aus der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum resultieren, sofern diese auf einem Rechtemangel in der Software beruhen, die der Kunde in Übereinstimmung mit der Lizenzvereinbarung und dieser EULA nutzt, und für die ADDI-DATA verantwortlich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Sachmängel in § 5 entsprechend für die Ansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln.

5. ADDI-DATA haftet insbesondere nicht, wenn Ansprüche Dritter auf angebliche Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum darauf beruhen, dass die Software vom Kunden verändert oder entgegen den vertraglich vereinbarten Zwecken und Nutzungsbedingungen (z. B. für andere als die vereinbarten Geräte oder in einer anderen als der vereinbarten Systemumgebung) genutzt wurde.

§ 7 Allgemeine Haftung

1. Falls ADDI-DATA dem Kunden Software oder Updates unentgeltlich und ohne Vergütung bereitstellt, z. B. als Freeware, Betaversion oder ausschließlich zu Testzwecken, haftet ADDI-DATA unabhängig vom Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. ADDI-DATA leistet Ersatz für Sach- und Vermögensschäden sowie für vergebliche Aufwendungen, unabhängig vom Rechtsgrund (z. B. wegen Mängeln, Verzögerung, unerlaubter Handlung oder sonstiger Pflichtverletzungen), nur in folgendem Umfang:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Übernahme einer Garantie (Garantie) durch ADDI-DATA in voller Höhe;
  • in allen anderen Fällen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne deren Erfüllung der Zweck des Lizenzvertrags gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht); und in diesen Fällen beschränkt auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens, den ADDI-DATA zum Zeitpunkt des Abschlusses der Lizenzvereinbarung voraussah, jedoch pro Schadensereignis auf EUR 5.000,- begrenzt.
  • Im Übrigen ist die Haftung von ADDI-DATA ausgeschlossen.

3. ADDI-DATA haftet für die Wiederherstellung von Daten innerhalb der in § 7.2 festgelegten Grenzen nur insoweit, als der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten jederzeit mit angemessenem Aufwand aus maschinell lesbaren Datensicherungen des Kunden reproduziert werden können.

4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für gesetzliche Vertreter, Beauftragte und Mitarbeiter von ADDI-DATA.

5. Die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorgenannten Bestimmungen unberührt.

§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Sofern zutreffend, sind Höhe und Fälligkeit der Lizenzgebühren sowie die verfügbaren Zahlungsoptionen in der individuellen Lizenzvereinbarung festgelegt.

2. Alle Zahlungen sind vom Kunden ohne Abzug innerhalb von 30 Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu leisten. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern anwendbar.

§ 9 Vertraulichkeit, Betriebsdaten

1. Der Kunde ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von ADDI-DATA, die ihm anvertraut, zugänglich gemacht oder auf andere Weise bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Der Kunde darf diese vertraulichen Informationen nur für den vereinbarten Zweck der Lizenzvereinbarung verwenden. Der Kunde wird den Zugang zu den vertraulichen Informationen nur solchen Mitarbeitern gewähren, die diese zur Erfüllung der Zwecke der Lizenzvereinbarung kennen müssen (Need-to-know-Prinzip). Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung der Lizenzvereinbarung.

2. Zu den vertraulichen Informationen von ADDI-DATA gehören insbesondere die Software (einschließlich Dokumentation) in allen Codeformen. Die in § 3 oben gewährten Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. Der Kunde ist nicht berechtigt, vertrauliche Informationen von ADDI-DATA durch Reverse Engineering zu erlangen. Als Reverse Engineering gelten alle Handlungen, einschließlich Beobachtung, Testen, Untersuchung und Zerlegung, mit dem Ziel, vertrauliche Informationen zu erlangen. Die Anwendung zwingender gesetzlicher Urheberrechtsvorschriften bleibt hiervon unberührt.

3. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nicht für vertrauliche Informationen, die dem Kunden bereits vorher ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass der Kunde dafür verantwortlich ist, oder die dem Kunden rechtmäßig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung mitgeteilt wurden oder von denen nachgewiesen wird, dass sie vom Kunden unabhängig entwickelt wurden.

4. Andere gesetzliche Vertraulichkeitspflichten (z. B. in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz oder in Bezug auf personenbezogene Daten aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) bleiben bestehen und werden von den vorgenannten Bestimmungen nicht berührt.

5. Die Software kann technische Informationen verarbeiten, die sich auf den Betrieb des Geräts beziehen, einschließlich Fehlerprotokolle, Absturzberichte, Hardware-Diagnosen, Leistungsmetriken, Konfigurationsparameter und andere Telemetriedaten, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Stabilität und ordnungsgemäßen Funktion erforderlich sind („Betriebsdaten“). Betriebsdaten umfassen keine personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Kunde erklärt sich hiermit damit einverstanden, dass ADDI-DATA solche Betriebsdaten für eigene geschäftliche Zwecke, z. B. zur Fehlerbehebung, zur Optimierung bestehender Geräte oder zur Entwicklung neuer Geräte, sammeln, kopieren, verarbeiten, analysieren oder ändern darf.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Der Export der Software durch den Kunden und/oder die Nutzung in einem internationalen Kontext, z. B. durch ausländische Tochtergesellschaften, kann nationalen und internationalen Bestimmungen des Exportkontrollrechts unterliegen. In diesem Fall ist der Kunde für die Einhaltung aller Exportbeschränkungen und -anforderungen (z. B. die Einholung behördlicher Genehmigungen) verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten. Der Kunde darf die Software insbesondere nicht in ein Embargoland, an eine sanktionierte Einrichtung oder Person exportieren, reexportieren oder übertragen. Die Bereitstellung von Fernzugriff auf die Software kann ebenfalls einen Export im Sinne des Exportkontrollrechts darstellen. Der Kunde wird ADDI-DATA auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen, Kosten und Schäden freistellen, die im Zusammenhang mit Verstößen des Kunden gegen Exportkontrollvorschriften stehen.

2. Der Kunde darf vertragliche Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ADDI-DATA auf Dritte übertragen – einschließlich mit dem Kunden verbundener Unternehmen. § 354a des deutschen Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

3. Änderungen und Ergänzungen der Lizenzvereinbarung sowie Erklärungen, die die Lizenzvereinbarung betreffen (z. B. Fristsetzungen, Kündigungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die vertraglich vereinbarte Schriftform kann auch durch die Übermittlung von Dokumenten per E-Mail erfüllt werden. Auf die Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.

4. Die Lizenzvereinbarung und diese EULA unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Lizenzvereinbarung oder dieser EULA ergeben, ist Karlsruhe, Deutschland. ADDI-DATA ist auch berechtigt, Klage vor jedem anderen zuständigen nationalen oder internationalen Gericht zu erheben.

5. Falls einzelne Bestimmungen der Lizenzvereinbarung oder dieser EULA unwirksam sind oder werden oder falls die Lizenzvereinbarung oder die EULA eine Lücke enthält, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem von den Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Lizenzvereinbarung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck so nah wie möglich kommt.

6. Diese EULA wurde in deutscher, englischer und französischer Sprache verfasst. Bei Abweichungen zwischen den drei Sprachfassungen hat die deutsche Sprachfassung Vorrang.

Version 1.0, Stand 16. März 2026

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